ESOTEG
Engineering Service of Technical Equipments

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines
Für alle Lieferungen des Verkäufers gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Verkäufer die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch für alle künftigen Lieferungen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Angebote und Preise
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, Zoll, Verpackung und der gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Rabatte und Skonti werden vom Nettowert berechnet.
Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluß und der Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonst wesentliche Faktoren der Preisfindung unvorhersehbar und wesentlich ändern, sind die Parteien verpflichtet, eine entsprechende Anpassung der Preise zu vereinbaren.
Soweit Preise in Abhängigkeit von einem Stückgewicht vereinbart sind, ist das Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster maßgebend.

§ 3 Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen spätestens 30 Tage nach Lieferung ohne Abzug fällig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Reparaturen und/oder Montagen sofort nach Rechnungserhalt netto zahlbar.
Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank darüber frei verfügen können.
Die Gewährung von Skonti und Boni setzt voraus, dass alle früher fälligen, unstrittigen Rechnungen beglichen sind. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber unter Vorbehalt jederzeitiger Rückgaben unter Ausschluß jeder Haftung für ordnungsgemäße Vorlage oder Protesterhebung hereingenommen.
Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens, dem Verkäufer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, die zu einer Gefährdung des Zahlungsanspruchs des Verkäufers führen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder angemessene Sicherheit auszuführen. Gleichzeitig ist er berechtigt, alle gestundeten Forderungen sofort fällig zu stellen. Gleiches gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers bei Vertragsschluß für eine Kreditgewährung nicht geeignet waren.
Aufrechnungen mit oder Zurückbehaltungen wegen Gegenforderungen des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wäre unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit
Für Lieferungen des Verkäufers ist Erfüllungsort das vereinbarte Werk bzw. Lager des Verkäufers. Mit Übergabe der Ware an den Transportführer geht die Gefahr auf den Käufer über.
Die Ware ist auf Kosten des Bestellers gegen Transport-, Lager- und Feuerschäden versichert.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, falls der Käufer nicht ein gegenteiliges Interesse nachweist. Es gilt das auf den geeichten Waagen des Verkäufers festgestellte Gewicht.
Zumutbare Abweichungen von der Bestellmenge bis zu +/- 5% sind zulässig.
Lieferungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstlieferung. Höhere Gewalt, einschließlich Streik, Aussperrung, Blockade, Feuer, Verkehrsstörungen, Störungen der Energie- und Rohstoffzufuhr, Ausnahmezustände und andere hoheitliche Maßnahmen, sowie vom Verkäufer nicht zu vertretende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist angemessen. Soweit die Lieferung hierdurch ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar wird, ist der Verkäufer zum Rücktritt berechtigt. Die genannten Umstände lösen keine Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer aus.

§ 5 Mängelrüge und Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen liefert der Verkäufer Ersatz. Bei Unmöglichkeit oder Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.

§ 6 Haftung des Verkäufers
Die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:
a)Im Falle vom Verkäufer zu vertretender leichter Fahrlässigkeit haftet dieser nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
b)Im Falle vom Verkäufer zu vertretender grober Fahrlässigkeit haftet dieser ebenfalls nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Dies gilt nicht, wenn eine grobe Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten vorliegt.
c)Soweit der Verkäufer im Falle leichter oder grober Fahrlässigkeit auf Schadenersatz haftet, ist seine Haftung für vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden ausgeschlossen.
Das Produkthaftungsgesetz und die Haftung wegen einer zugesicherten Eigenschaft bleiben unberührt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und   -beschränkungen gelten in gleichem Umfang auch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche des Käufers gegen die Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehender Forderungen, die ihm aus der bestehenden Geschäftsbeziehung gegen den Käufer zustehen, vor.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass diesem hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung oder Umbildung mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Mieteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
Der Käufer verwahrt die im Eigentum und Mieteigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) unentgeltlich. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstige Maßnahmen Dritter, die sich auf die Vorbehaltsware beziehen, hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen, andernfalls haftet er für den dadurch entstandenen Schaden.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, umzubilden und zu veräußern. Verpfändungen, Sicherungsübereinigungen oder sonstige Verfügungen über die Vorbehaltsware sind unzulässig.
(5)Der Käufer tritt alle Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Verwendung der Vorbehaltsware, insbesondere durch Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung oder Einbau, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes zur Sicherung der in § 7 Abs.1 genannten Forderungen an den Verkäufer ab. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware vorher verarbeitet oder umgebildet wurde. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet oder umgebildet und steht die neue Sache im Mieteigentum des Verkäufers, so erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertes des Eigentumsanteils des Verkäufers an der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Gesamtveräußerungspreis, höchstens jedoch in Höhe des Rechnungswertes.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer bis auf jederzeit möglichen Widerruf auch nach der Abtretung berechtigt. Hiervon bleibt die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen einzuziehen, unberührt. Gerät der Käufer gemäß §3 Abs. 4 in Zahlungsschwierigkeiten, so hat er auf Verlangen des Verkäufers die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben mitzuteilen, die dazugehörigen Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung unverzüglich mitzuteilen.
Der Verkäufer ist bereit, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugen, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 8 Werkzeuge und Formen
Werkzeuge und Formen, die vom Verkäufer oder einem vom Verkäufer beauftragten Dritten hergestellt werden, sind Eigentum der Verkäufer, soweit nichts anderes vereinbart wird. Falls der Besteller Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum mit der vollständigen Kaufpreiszahlung auf ihn über und werden entsprechend gekennzeichnet. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch unsere Aufbewahrungspflicht ersetzt.
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer bezahlte Formen zwei Jahre nach der letzten Teillieferung aus der Form zu vernichten. Wir sind nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine vertragswesentliche Pflicht beschädigt oder zerstört wurde. Im übrigen gilt die Haftungsregelung des § 6. Die Formen werden auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichert. Vorstehendes gilt für vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen entsprechend.

§ 9 Schutzrechte
Sollen wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Besteller stellt den Verkäufer von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt ihm den dadurch entstandenen Schaden. Der Verkäufer ist in diesem Fall – ohne Prüfung der Rechtslage – bis zur rechtskräftigen Klärung von der Leistungspflicht befreit, falls ihm die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt wird.
Vom Besteller überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte an den von uns oder von Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen, Zeichnungen stehen ausschließlich uns zu.
Von uns gefertigte Zeichnungen, Modelle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfe oder Muster bleiben unser Eigentum, sofern nicht Abweichendes vereinbart wurde. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden.

§ 10 Gerichtsstand
 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Warenlieferungen ist der Sitz des Verkäufers, falls der Käufer Vollkaufmann ist. Für die Vertragsbeziehungen der Parteien ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend, unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

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Inh. Hasan Sürek
Goebel Str. 21
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Deutschland

Tel.: +49 6151 898073
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